Absicherung der Gegenpartei
§ 28.
(1) Sicherheiten, die das Gesamtrisiko der Gegenpartei mindern, müssen folgende Kriterien stets erfüllen:
- 1. Ausreichende Liquidität;
- 2. tägliche Bewertbarkeit;
- 3. hohe Bonität des Emittenten;
- 4. keine Korrelation zwischen der Gegenpartei und der Sicherheit;
- 5. ausreichende Streuung der Sicherheiten;
- 6. adäquate Systeme und Prozesse zur Verwaltung der Sicherheiten;
- 7. Sicherheiten müssen von einer unabhängigen Verwahrstelle gemäß § 39 Abs. 1 InvFG 2011, die entweder nicht mit dem Anbieter verbunden oder rechtlich gegenüber dem Ausfall eines verbundenen Unternehmens abgesichert ist, gehalten werden;
- 8. der OGAW kann jederzeit über die Sicherheiten verfügen, insbesondere darf hierfür keine Zustimmungspflicht der Gegenpartei vorgesehen sein;
- 9. Sicherheiten, mit Ausnahme von Sichteinlagen, dürfen nicht verkauft, reinvestiert oder verpfändet werden;
- 10. Sichteinlagen dürfen nur in risikolose Vermögenswerte investiert werden.
(2) Der OGAW kann das Gegenparteirisiko nur dann als abgesichert betrachten, wenn der Wert der Sicherheiten, die nach dem Marktpreis einschließlich angemessener Abschläge (Haircuts) bewertet werden, zu jeder Zeit höher ist als die dem Risiko ausgesetzten Werte.
(3) Bei der Bewertung von Sicherheiten, die ein erhebliches Risiko an Wertschwankungen aufweisen, hat der OGAW entsprechende Abschläge (Haircuts) anzusetzen.
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2019
Gesetzesnummer
20007420
Dokumentnummer
NOR40131306
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