§ 28 2. NPO-FondsRLV

Alte FassungIn Kraft seit 05.3.2021

7. Abschnitt

Schlussbestimmungen In- und Außerkrafttreten

§ 28.

Die vorliegende Verordnung tritt mit 5. März 2021 in Kraft und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft. Nach Ablauf dieses Zeitraums ist die vorliegende Verordnung weiterhin auf Förderungsverträge anzuwenden, die auf Grundlage dieser Verordnung abgeschlossen wurden. Die Übermittlung und Verarbeitung der Daten ist in dieser Zeit zulässig, soweit sie zum Zweck der Prüfung der Richtigkeit der Angaben der förderwerbenden Organisation verhältnismäßig und unbedingt notwendig ist.

Schlagworte

Inkrafttreten

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2021

Gesetzesnummer

20011489

Dokumentnummer

NOR40231689

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