§ 288a StPO

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1975

§ 288a.

Findet der Oberste Gerichtshof die Nichtigkeitsbeschwerde nach § 281a gegründet, so vernichtet er die Hauptverhandlung, verweist die Sache zur nochmaligen Verhandlung vor das zuständige Gericht erster Instanz und verfügt die sonst nötige Verbesserung des Verfahrens.

Schlagworte

Zurückverweisung

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030610

alte Dokumentnummer

N2197523963S

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