§ 288a.
Findet der Oberste Gerichtshof die Nichtigkeitsbeschwerde nach § 281a gegründet, so vernichtet er die Hauptverhandlung, verweist die Sache zur nochmaligen Verhandlung vor das zuständige Gericht erster Instanz und verfügt die sonst nötige Verbesserung des Verfahrens.
Schlagworte
Zurückverweisung
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2025
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR12030610
alte Dokumentnummer
N2197523963S
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