§ 288 K-DRG 1994

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

§ 288
Pensionsbeitrag

(1) Von den anspruchsbegründenden Nebengebühren hat der Beamte einen Pensionsbeitrag zu entrichten. Der Pensionsbeitrag beträgt 11,75 v.H..Die Vollstreckung von Entscheidungen, mit denen Pensionsbeiträge vorgeschrieben werden, hat im Weg der Verwaltungsvollstreckung zu erfolgen. Zu den anspruchsbegründenden Nebengebühren zählen auch die Nebengebühren, die gemäß § 147 nicht zahlbar gestellt werden.

(2) Der Beamte hat keinen Pensionsbeitrag zu leisten, wenn er auf Grund eines Verzichtes keine Anwartschaft auf Pensionsversorgung hat.

(3) Rechtmäßig entrichtete Pensionsbeiträge sind nicht zurückzuzahlen.

02.12.2019

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