§ 287 LArbO

Alte FassungIn Kraft seit 15.1.2008

Tritt mit LGBl. Nr. 86/2022 außer Kraft.

LGBl. Nr. 9/2008

§ 287

(1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden, für die Dienstnehmer günstigeren Urlaubsregelungen, insbesondere in Kollektivverträgen, Arbeits(Dienst)ordnungen, Betriebsvereinbarungen oder Einzelarbeitsverträgen, bleiben unberührt.

(2) Bestehende Vereinbarungen durch Kollektivverträge oder Betriebsvereinbarung in Angelegenheiten, in denen nach den Bestimmungen der §§ 67 Abs. 4 und 67 Abs. 6 dieses Bundesgesetzes abweichende Regelungen durch Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung zulässig sind, gelten als solche Regelungen, insoweit sie der vorgenannten Bestimmung entsprechen.

(3) Die im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren über die Anfechtung von Kündigungen sowie über den Abschluß, die Abänderung oder Aufhebung von Betriebsvereinbarungen im Sinne des § 211 Abs. 3 sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes durchzuführen.

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