§ 287 GewO 1973

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1974

Umsetzen des Pfandes

§ 287.

Ersucht der Verpfänder um Verlängerung des Pfandvertrages und stimmt der Pfandleiher der Verlängerung zu, so hat er wie beim Abschluß eines neuen Pfandleihvertrages vorzugehen; er hat eine neue Eintragung in das Pfandleihbuch und die Ausstellung eines neuen Pfandscheines nach den Vorschriften des § 284 gegen Einziehung des alten Pfandscheines durchzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12070274

alte Dokumentnummer

N5197418673S

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