§ 287 EO

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1989

Zu Abs. 1: Zur Angabe der Namen der bezugsberechtigten Personen und der Beträge siehe §§ 314 ff. Geo., BGBl. Nr. 264/1951.

§. 287.

(1) Nach Rechtskraft des Vertheilungsbeschlusses hat das Executionsgericht, soweit nicht betreffs einzelner Posten die Erledigung im Rechtswege abgewartet werden muss, von amtswegen dem Depositen- oder Steueramte die Namen der in Ansehung des Erlöses bezugsberechtigten Personen und die denselben auszufolgenden Beträge anzugeben und die bezugsberechtigten Personen unter Bekanntgabe der ihnen zukommenden Beträge zur Behebung derselben anzuweisen.

(2) Wenn es zur Vereinfachung dienlich scheint und insbesondere, wenn bei der Vertheilungssatzung von keiner Seite ein Widerspruch erhoben wurde, können diese Verfügungen, vorbehaltlich des Eintrittes der Rechtskraft, schon in dem Vertheilungsbeschlusse getroffen werden.

Zu Abs. 1: Zur Angabe der Namen der bezugsberechtigten Personen und

der Beträge siehe §§ 314 ff. Geo., BGBl. Nr. 264/1951.

Schlagworte

Verteilungsbeschluß, Verteilungstagsatzung, Exekutionsgericht

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2017

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021213

alte Dokumentnummer

N2189617013T

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