§ 287 EO

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1996

1. Zu Abs. 1: zur Angabe der Namen der bezugsberechtigten Personen und der Beträge siehe §§ 314 ff. Geo., BGBl. Nr. 264/1951 2. ÜR: Art. VIII Abs. 5 und 6, BGBl. Nr. 519/1995

Ausfolgung des Erlöses

§ 287.

Im Verteilungsbeschluß sind die für den Erlös bezugsberechtigten Personen und die diesen auszufolgenden Beträge anzugeben. Diese Beträge sind nach Eintritt der Rechtskraft den bezugsberechtigten Personen auszufolgen. Diese Verfügungen können auch gesondert getroffen werden, insbesondere, wenn hinsichtlich einzelner Posten die Erledigung im Rechtsweg abgewartet werden muß.

1. Zu Abs. 1: zur Angabe der Namen der bezugsberechtigten Personen und der Beträge siehe §§ 314 ff. Geo., BGBl. Nr. 264/1951

2. ÜR: Art. VIII Abs. 5 und 6, BGBl. Nr. 519/1995

Schlagworte

Verteilungsbeschluss

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12038173

alte Dokumentnummer

N2199549768J

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