1. Zu Abs. 1: zur Angabe der Namen der bezugsberechtigten Personen und der Beträge siehe §§ 314 ff. Geo., BGBl. Nr. 264/1951 2. ÜR: Art. VIII Abs. 5 und 6, BGBl. Nr. 519/1995
Ausfolgung des Erlöses
§ 287.
Im Verteilungsbeschluß sind die für den Erlös bezugsberechtigten Personen und die diesen auszufolgenden Beträge anzugeben. Diese Beträge sind nach Eintritt der Rechtskraft den bezugsberechtigten Personen auszufolgen. Diese Verfügungen können auch gesondert getroffen werden, insbesondere, wenn hinsichtlich einzelner Posten die Erledigung im Rechtsweg abgewartet werden muß.
1. Zu Abs. 1: zur Angabe der Namen der bezugsberechtigten Personen und der Beträge siehe §§ 314 ff. Geo., BGBl. Nr. 264/1951
2. ÜR: Art. VIII Abs. 5 und 6, BGBl. Nr. 519/1995
Schlagworte
Verteilungsbeschluss
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR12038173
alte Dokumentnummer
N2199549768J
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