§ 286.
(1) Wird ein Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung der Sache anberaumt, so ist die Vorladung des Angeklagten sowie des allenfalls einschreitenden Privatanklägers in der Art vorzunehmen, daß sie diese wenigstens acht Tage vor dem Gerichtstag erhalten. Dabei ist ihnen zu bedeuten, daß im Fall ihres Ausbleibens ihre Beschwerden und Ausführungen vorgetragen und der Entscheidung zugrunde gelegt werden würden.
(2) Ist der Angeklagte verhaftet, so wird er vom Gerichtstage mit dem Beisatz in Kenntnis gesetzt, daß er nur durch einen Verteidiger erscheinen könne.
(3) Hat er einen Verteidiger bereits namhaft gemacht, so ist die Vorladung nur an diesen zu richten.
(4) Hat er noch keinen Verteidiger, so ist ihm von Amts wegen ein Rechtsanwalt als Verteidiger beizugeben (§ 41 Abs. 3). Liegen die Voraussetzungen des § 41 Abs. 2 vor, so ist dem Angeklagten nach dieser Gesetzesstelle ein Rechtsanwalt als Verteidiger beizugeben.(BGBl. Nr. 569/1973, Art. III Z. 6; BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 89)
Schlagworte
Pflichtverteidiger, Amtsverteidiger
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2025
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR12030607
alte Dokumentnummer
N2197523960S
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)