Schießvorschriften.
§ 285
(1) § 285.In schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben sind für die Durchführung der Schießarbeit Schießvorschriften aufzustellen, in denen auch der Dienst der Schießbefugten zu regeln ist.
(2) Diese Vorschriften bedürfen der Genehmigung durch die Berghauptmannschaft.
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