§ 285 Allgemeine Bergpolizeiverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 09.1.2002

Schießvorschriften.

§ 285

(1) § 285.In schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben sind für die Durchführung der Schießarbeit Schießvorschriften aufzustellen, in denen auch der Dienst der Schießbefugten zu regeln ist.

(2) Diese Vorschriften bedürfen der Genehmigung durch die Berghauptmannschaft.

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