§ 284d ABGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2007

§ 284d

(1) Der nächste Angehörige hat die vertretene Person von der Wahrnehmung seiner Vertretungsbefugnis zu informieren.

(2) Die Vertretungsbefugnis eines nächsten Angehörigen tritt nicht ein oder endet, soweit ihr die vertretene Person ungeachtet des Verlusts ihrer Geschäftsfähigkeit oder Einsichts- und Urteilsfähigkeit widersprochen hat oder widerspricht.

1. ÜR: Art. X § 2, BGBl. I Nr. 92/2006

2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2006

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2017

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR40079118

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