§ 284c GewO 1994

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1997

Geschäftsordnung

§ 284c.

Die zur Versteigerung beweglicher Sachen berechtigten Gewerbetreibenden haben sich einer Geschäftsordnung zu bedienen. Die Geschäftsordnung ist in den für den Verkehr mit Kunden bestimmten Geschäftsräumen ersichtlich zu machen.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2023

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR12088991

alte Dokumentnummer

N5199715500A

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