Tritt mit LGBl. Nr. 86/2022 außer Kraft.
LGBl. Nr. 9/2008
§ 284
Bestehende Organe der Dienstnehmerschaft bleiben bis zu dem Zeitpunkt bestehen, in welchem auf Grund dieses Gesetzes neue Organe bestellt sind. Ihre Rechte und Pflichten richten sich bis dahin nach den Bestimmungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gegolten haben.
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