§ 284 EO

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1989

Zu Abs. 2: Zum Erlag siehe § 287 Geo., BGBl. Nr. 264/1951.

§. 284.

(1) Begehrt der betreibende Gläubiger den Ersatz von noch nicht gerichtlich festgestellten Executionskosten, so hat er gleichzeitig dem Vollstreckungsorgane das Verzeichnis dieser Kosten vorzulegen. Die bezüglichen Kosten sind in diesem Falle auf Anzeige des Vollstreckungsorganes durch das Executionsgericht zu bestimmen.

(2) Den nach Angabe des Gläubigers zur Deckung der angesprochenen Kosten erforderlichen Betrag hat das Vollstreckungsorgan zurückzubehalten und in der Gerichtskanzlei zu erlegen. In gleicher Weise ist mit dem Betrage zu verfahren, der vom Vollstreckungsorgan zur Deckung der Versteigerungskosten, einschließlich der für die Abschätzung der versteigerten Gegenstände zu entrichtenden Sachverständigengebüren, zurückbehalten wird.

(3) Werden die erlegten Summen durch die dem betreibenden Gläubiger gerichtlich zuerkannten Kosten oder durch die gerichtlich bestimmten Versteigerungs- und Schätzungskosten nicht erschöpft, so ist der Restbetrag zur ferneren Befriedigung des betreibenden Gläubigers oder nach voller Tilgung seiner Ansprüche im Sinne des §. 283 Abs. 4 zu verwenden.

(4) Das Begehren um Kostenersatz muss vom betreibenden Gläubiger bei sonstigem Ausschlusse vor Beendigung des Versteigerungstermines gestellt werden.

Zu Abs. 2: Zum Erlag siehe § 287 Geo., BGBl. Nr. 264/1951.

Schlagworte

Exekutionskosten, Exekutionsgericht, Sachverständigengebühr,

Schätzung, Versteigerungskosten

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2017

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021210

alte Dokumentnummer

N2189617010T

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