Tritt mit LGBl. Nr. 86/2022 außer Kraft.
LGBl. Nr. 9/2008
§ 282
Personen, die einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb führen, den sie vor dem 31. Dezember 1970 übernommen haben, können auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 129 Abs. 3 als Lehrherr anerkannt werden, wenn eine hinreichende tatsächliche fachliche Eignung zur zweckentsprechenden Ausbildung von Lehrlingen angenommen werden kann.
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