§ 281a StPO

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1975

§ 281a.

Der Umstand, daß der Gerichtshof zweiter Instanz, der die Versetzung in den Anklagestand ausgesprochen hat (§§ 214 und 218), nicht zuständig war, kann durch eine gegen das Endurteil gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde geltend gemacht werden.

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030593

alte Dokumentnummer

N2197523946S

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)