§ 281 LArbO

Alte FassungIn Kraft seit 15.1.2008

Tritt mit LGBl. Nr. 86/2022 außer Kraft.

LGBl. Nr. 9/2008

Abschnitt 13

Übergangsbestimmungen

§ 281

Aus Anlass der Arbeitszeitverkürzung (§§ 56-60) darf das Entgelt der betroffenen Diesntnehmer nicht verkürzt werden (Entgeltausgleich). Ein nach Stunden bemessenes Entgelt ist in dem gleichen Verhältnis zu erhöhen, in dem die Arbeitszeit verkürzt wird. Akkord-, Stück- und Gedinglöhne sowie auf Grund anderer Leistungsentgeltarten festgelegte Entgelte sind entsprechend zu berichtigen. Durch Kollektivvertrag kann eine andere Regelung des Entgeltausgleiches vereinbart werden.

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