Bezugszeitraum: ist erstmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. 6. 1996 beginnen; vgl. Art. XVII Abs. 2 EU-GesRÄG, BGBl. Nr. 304/1996.
Gilt nur für Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die nach § 13 im Firmenbuch eingetragen und an sich rechnungslegungspflichtig sind.
Offenlegung der Zweigniederlassungen ausländischer Kapitalgesellschaften
§ 280a.
Bei Zweigniederlassungen von ausländischen Kapitalgesellschaften haben die Vertreter der Zweigniederlassung die Unterlagen der Rechnungslegung, die nach dem für die Hauptniederlassung der Gesellschaft maßgeblichen Recht erstellt, geprüft und offengelegt worden sind, gemäß den §§ 277, 281 und 282 in deutscher Sprache offenzulegen.
Gilt nur für Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die nach § 13 im Firmenbuch eingetragen und an sich rechnungslegungspflichtig sind.
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2022
Gesetzesnummer
10001702
Dokumentnummer
NOR12038663
alte Dokumentnummer
N2199655993J
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