§ 280 ABGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1984

Bestellung

§ 280

§ 280. Bei der Auswahl des Sachwalters oder Kurators ist auf die Art der Angelegenheiten, die er zu besorgen hat, bei der Auswahl des Sachwalters für eine behinderte Person besonders auch auf deren persönliche Bedürfnisse zu achten.

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