§ 27e VBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Verbrauch des Erholungsurlaubes

§ 27e.

(1) Über den Verbrauch des Erholungsurlaubes ist rechtzeitig vor jedem Urlaubsantritt unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen eine Vereinbarung zu treffen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse des Vertragsbediensteten angemessen Rücksicht zu nehmen ist. Der Vertragsbedienstete hat Anspruch, soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, die Hälfte des Erholungsurlaubes ungeteilt zu verbrauchen.

(2) In den ersten sechs Monaten des Dienstverhältnisses darf der Verbrauch des Erholungsurlaubes ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses nicht übersteigen.

Schlagworte

Urlaub

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR12108368

alte Dokumentnummer

N6199433445J

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