§ 27d K-PGG

Alte FassungIn Kraft seit 07.4.2009

§ 27d

Qualitätssicherung

Zur Sicherstellung der Qualität der häuslichen Betreuung darf die Landesregierung geeignete Maßnahmen, etwa in Form einer regelmäßigen Beratung und Information oder durch Hausbesuche, insbesondere durch im Bereich der Pflege und Betreuung qualifizierte Fachkräfte, vorsehen.

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