§ 27b Privatschulgesetz

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.2027

§ 27b. Übergangsbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/2026.

(1) Organisationsstatute, die vor dem Inkrafttreten des § 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2026 genehmigt wurden, sind nach Aufforderung durch die Schulbehörde in der von der Behörde in der Aufforderung gesetzten Frist, die nicht weniger als sechs Monate betragen darf, an die Vorgaben des § 8 Abs. 1 anzupassen und zur neuerlichen Genehmigung vorzulegen.

(2) Vor dem Inkrafttreten des § 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2026 vom zuständigen Bundesminister erlassene Organisationsstatute sind bis zum 1. September 2028 an die Bestimmungen des § 8 Abs. 1 anzupassen.

(3) Schulerhalter von vor dem Inkrafttreten des § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2026 errichteten Privatschulen, die weder eine gesetzlich geregelte Schulartbezeichnung gemäß § 11 führen noch aufgrund eines genehmigten oder erlassenen Organisationsstatut geführt werden, haben der zuständigen Schulbehörde bis spätestens 1. September 2027 einen Antrag gemäß § 3 Abs. 3 lit. a oder b zu stellen oder eine Bekanntgabe gemäß § 3 Abs. 3 lit. c abzugeben. Für diese Anbringen gilt § 7 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass anstelle der Errichtung und Führung der Privatschule nur die Führung der Privatschule tritt.

(4) Wird die Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung nicht bewilligt oder ein Organisationsstatut nicht genehmigt oder unterbleibt ein Ansuchen des Schulerhalters nach Maßgabe des Abs. 3 erster Satz, erlischt das Recht auf weitere Schulführung für diese Privatschulen mit Ablauf des Tages der Rechtskraft des Bescheides oder der Frist gemäß Abs. 1 oder 3.

(5) Heimerhalter von vor dem Inkrafttreten des § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2026 errichteten privaten Schülerheimen haben der zuständigen Schulbehörde bis spätestens 1. September 2027 das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 10 nachzuweisen. Wird durch die zuständige Schulbehörde festgestellt, dass die Voraussetzungen nach diesem Bundesgesetz zur Führung eines privaten Schülerheimes nicht vorliegen, erlischt das Recht auf weitere Führung dieses privaten Schülerheimes.

(6) Für Privatschulen, die zumindest im Schuljahr 2026/27 geführt wurden und die um das Öffentlichkeitsrecht angesucht haben, gelten bis zum Ende des Schuljahres 2026/27 die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 31/2026.

(7) Anträge gemäß § 3 und auf Verleihung des Öffentlichkeitsrechts für Schuljahre ab dem Schuljahr 2027/28 können vor dem 1. Jänner 2027 gestellt werden und auf diese Anträge sind jedenfalls die Bestimmungen des Bundesgesetzes in der Fassung des BGBl. I Nr. 31/2026 anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2026

Gesetzesnummer

10009266

Dokumentnummer

NOR40277622

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)