§ 27b GSVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1992

Abfuhr der Zusatzbeiträge an den Ausgleichsfonds für die Krankenanstaltenfinanzierung

§ 27b.

Der Versicherungsträger hat die in einem Kalendervierteljahr bei ihm eingezahlten Zusatzbeiträge in der Krankenversicherung bis zum 20. des dem jeweiligen Kalendervierteljahr folgenden Kalendermonates an den Ausgleichsfonds für die Krankenanstaltenfinanzierung (§ 447f des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) abzuführen. Auf die Abfuhr dieser Zusatzbeiträge ist im übrigen § 63 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2023

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR12098498

alte Dokumentnummer

N6197846365L

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