Zugang zu Zugangsberechtigungssystemen
§ 27b.
(1) Die Regulierungsbehörde hat mit Verordnung Bedingungen für Zugangsberechtigungssysteme festzulegen, die den fairen, angemessenen und diskriminierungsfreien Zugang zu diesen Diensten gewährleisten. Die Regulierungsbehörde berücksichtigt dabei die Bestimmungen des Anhangs I der Richtlinie 2002/19/EG („Zugangsrichtlinie“).
(2) Auf Antrag des betroffenen Betreibers oder von Amts wegen und nach Durchführung eines Marktanalyseverfahrens gemäß § 37 Abs. 1 TKG 2003 kann die Regulierungsbehörde die in der Verordnung nach Abs. 1 festgelegten Bedingungen für Betreiber die nicht über eine beträchtliche Marktmacht verfügen, ändern oder aufheben sofern, die in Art. 6 Abs. 3 lit. a und b der Richtlinie 2002/19/EG („Zugangsrichtlinie“) angeführten Bedingungen vorliegen.
(3) Bevor die Regulierungsbehörde Bedingungen für Betreiber ändert oder aufhebt hat sie ein Konsultationsverfahren gemäß § 128 TKG 2003 durchzuführen. Falls die Anordnung Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft hat, hat die Regulierungsbehörde auch ein Koordinationsverfahren gemäß § 129 TKG 2003 durchzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2021
Gesetzesnummer
20001412
Dokumentnummer
NOR40054515
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)