§ 27a UFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2000

§ 27a.

Forschungsvorhaben, die den Zwecken der Umweltförderung im Inland und Umweltförderung im Ausland dienen, können ganz oder teilweise aus den Mitteln nach § 6 Abs. 1 Z 2 finanziert werden. Hierbei sind §§ 10 bis 13 Forschungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 341/1981, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010755

Dokumentnummer

NOR40007798

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