§ 27a.
Anstelle des § 27 Abs. 1 bis 5 und Abs. 6 bis 9 gelten für die Wiederholung der abschließenden Prüfung an Schulen für Berufstätige die Bestimmungen des § 40 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2025
Gesetzesnummer
10009892
Dokumentnummer
NOR12127279
alte Dokumentnummer
N7199762852J
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