§ 27a LSD-BG

Alte FassungIn Kraft seit 20.7.2022

Vereitelungshandlungen im Zusammenhang mit der Kontrolle bei Entsendung im Straßenverkehr

§ 27a.

Wer als Verkehrsunternehmer im Sinne des § 19a die erforderlichen Unterlagen entgegen § 12 Abs. 1 Z 5 oder 6 nicht übermittelt, begeht unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer eine einzige Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 40 000 Euro zu bestrafen.

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2024

Gesetzesnummer

20009555

Dokumentnummer

NOR40245423

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