§ 27a BSVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Beitragsgrundlage für Selbstversicherte nach § 10a

Beitragsgrundlage für Selbstversicherte nach § 10a

§ 27a.

Die monatliche Beitragsgrundlage für Selbstversicherte nach § 10a beläuft sich

  1. 1. für die in § 107 Abs. 7 genannten Zeiten des Besuches einer Hochschule, einer Kunstakademie oder Kunsthochschule und der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf auf das Zwanzigfache,
  2. 2. für die sonstigen in § 107 Abs. 7 genannten Zeiten auf das Zehnfache
  1. der im Zeitpunkt der Beitragsentrichtung geltenden Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach § 45 Abs. 1 ASVG. Im Fall der Entrichtung des Beitrages nach Vollendung des 40. Lebensjahres der versicherten Person ist die Beitragsgrundlage mit dem Faktor 1,12 zu vervielfachen; an die Stelle dieses Faktors tritt nach Vollendung des 45. Lebensjahres der Faktor 1,34, nach Vollendung des 50. Lebensjahres der Faktor 1,66, nach Vollendung des 55. Lebensjahres der Faktor 2,22 und nach Vollendung des 60. Lebensjahres der Faktor 2,34.

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2023

Gesetzesnummer

10008431

Dokumentnummer

NOR40060106

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