§ 27 ZTKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1994

§ 27.

(1) Der Bundessektionsvorsitzende und sein Stellvertreter werden in je einem Wahlgang aus den Reihen der Mitglieder der Bundessektion gewählt. Sie haben verschiedenen Länderkammern anzugehören und müssen in der Bundessektion Ingenieurkonsulenten überdies Befugnisse verschiedener Fachrichtungen besitzen.

(2) Der Bundessektionsvorsitzende vertritt die Bundeskammer in sektionseigenen Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Präsidenten nach außen. Er beruft die Sitzungen der Bundessektion ein und führt in diesen den Vorsitz. Ihm obliegt die Durchführung der Beschlüsse. Im Falle seiner Verhinderung hat ihn sein Stellvertreter zu vertreten.

(3) Der Bundessektionsvorsitzende kann die Bundessektion jederzeit einberufen. Wenn es mindestens ein Viertel der Bundessektion unter Angabe des zu behandelnden Gegenstandes schriftlich verlangt, hat er die Bundessektion binnen drei Wochen einzuberufen. Die Einberufung hat mindestens zehn Tage vor dem Termin unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2025

Gesetzesnummer

10012369

Dokumentnummer

NOR12154924

alte Dokumentnummer

N9199433638J

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