§ 27 ZTG

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1994

Treuhandverbote

§ 27.

Ausübende Ziviltechniker müssen ihre Gesellschafterstellung im eigenen Namen und für eigene Rechnung innehaben und ausüben. Die treuhändige Übertragung und Ausübung von Gesellschaftsrechten ist unzulässig.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019

Gesetzesnummer

10012368

Dokumentnummer

NOR12154889

alte Dokumentnummer

N9199433602J

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