Bestellung der Flugunfallskommissionen
§ 27.
(1) Das Bundesministerium für Verkehr hat nach Einlangen einer Meldung (§ 20 Abs. 1 Z 3) über einen Flugunfall eines Zivilluftfahrzeuges eine Flugunfallskommission gemäß § 137 Abs. 2 des Luftfahrtgesetzes oder - unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen im § 31 - zumindest die erforderlichen Kommissionsmitglieder zu bestellen, wenn der Unfall gemäß § 137 Abs. 1 des Luftfahrtgesetzes zu untersuchen ist.
(2) Eine Flugunfallskommission ist auch dann zu bestellen, wenn zwar die Unfallsursachen von vornherein feststehen und keine neuen Vorschläge zur Vermeidung derartiger Unfälle zu erwarten sind, jedoch ein Luftfahrzeug fremder Staatszugehörigkeit beteiligt ist, der Unfall gemäß Art. 26 des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt zu untersuchen wäre, und die zuständigen Stellen des Registerstaates des beteiligten fremden Luftfahrzeuges eine Untersuchung für wünschenswert halten.
(3) Flugunfallskommissionen können auch bei anderen als schweren Flugunfällen (besonders zur Unterstützung sonstiger Ermittlungen) bestellt werden, wenn dies mit Rücksicht auf den Sinn der Flugunfallsuntersuchungen zweckmäßig erscheint.
(4) Nach Möglichkeit sind solche Flugunfallssachverständige heranzuziehen, die sich in der Nähe des Unfallsortes aufhalten, die für die Beurteilung des betreffenden Unfalles erforderlichen theoretischen und praktischen Spezialkenntnisse haben und zumindest innerhalb der letzten zehn Jahre einen vom Bundesministerium für Verkehr veranstalteten oder anerkannten Schulungskurs für Flugunfallsuntersuchungen absolviert haben.
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2018
Gesetzesnummer
10011508
Dokumentnummer
NOR12148554
alte Dokumentnummer
N9197850934J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
