§ 27.
Die Anhänge zum Wasserbuch werden auf Grund von wasserrechtlichen Entscheidungen oder von entsprechend belegten Parteianträgen geführt; ein Wasserbuchbescheid ist hiefür nicht erforderlich.
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2019
Gesetzesnummer
10010252
Dokumentnummer
NOR12129862
alte Dokumentnummer
N8194839254L
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