Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993
§ 27.
(1) Das Bundesministerium für Finanzen kann auf Beschluß der Bundesregierung zur Förderung der Liquidität des Kreditwesens verzinsliche Bundesschatzscheine im Höchstbetrag von 25 v. H. der von den Kreditinstituten abzuführenden, bei der Österreichischen Nationalbank bestehenden Sperrkonten begeben und sie den Kreditinstituten gegen Gutschrift des Gegenwerts aushändigen.
(2) Die Österreichische Nationalbank kann bis zur Neuregelung ihrer Satzungen die gemäß Abs.begebenen Bundesschatzscheine eskontieren und die eskontierten Bundesschatzscheine als Deckung ihres Notenumlaufes führen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2025
Gesetzesnummer
10003810
Dokumentnummer
NOR12042078
alte Dokumentnummer
N3194724499L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)