§ 27 W. Sch. G.

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993

§ 27.

(1) Das Bundesministerium für Finanzen kann auf Beschluß der Bundesregierung zur Förderung der Liquidität des Kreditwesens verzinsliche Bundesschatzscheine im Höchstbetrag von 25 v. H. der von den Kreditinstituten abzuführenden, bei der Österreichischen Nationalbank bestehenden Sperrkonten begeben und sie den Kreditinstituten gegen Gutschrift des Gegenwerts aushändigen.

(2) Die Österreichische Nationalbank kann bis zur Neuregelung ihrer Satzungen die gemäß Abs.begebenen Bundesschatzscheine eskontieren und die eskontierten Bundesschatzscheine als Deckung ihres Notenumlaufes führen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2025

Gesetzesnummer

10003810

Dokumentnummer

NOR12042078

alte Dokumentnummer

N3194724499L

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