§ 27 VEVO 2019

Alte FassungIn Kraft seit 14.12.2019

4. Abschnitt

Veterinärbehördliche Grenzkontrolle Ort der Grenzkontrolle

§ 27.

(1) Die Einfuhr und die Durchfuhr von kontrollpflichtigen Sendungen ist nur über eine Grenzkontrollstelle zulässig, die den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1014 vom 12. Juni 2019 mit detaillierten Bestimmungen betreffend die Mindestanforderungen an Grenzkontrollstellen, einschließlich Kontrollzentren, und das Format, die Kategorien und die Abkürzungen, die bei der Auflistung der Grenzkontrollstellen und der Kontrollstellen zu verwenden sind (ABl. Nr. L 165 vom 21.6.2019, S. 10) entspricht und für die jeweiligen Sendungsarten zugelassen ist.

(2) Unbeschadet des Abs. 1 kann die Austrittskontrolle gemäß § 21 Abs. 5 an jeder zugelassenen Grenzkontrollstelle erfolgen.

(3) Österreichische Grenzkontrollstellen für die Vornahme grenztierärztlicher Kontrollen bei der Einfuhr aus Drittstaaten in die Union werden von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz entsprechend den Rechtsvorschriften der Europäischen Union geführt. Die österreichischen Grenzkontrollstellen sind auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zu veröffentlichen.

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2022

Gesetzesnummer

20010868

Dokumentnummer

NOR40219888

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