§ 27 VBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1977

Anspruch auf Erholungsurlaub

§ 27

(1) § 27.Der Vertragsbedienstete hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub.

(2) Der erstmalige Anspruch auf Erholungsurlaub entsteht, wenn das Dienstverhältnis ununterbrochen sechs Monate gedauert hat.

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