§ 27 UFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1993

Förderungsausmaß

§ 27.

Die Höhe der Förderung kann nach dem Wirkungs- und Innovationsgrad der Anlage festgelegt werden und darf in den Fällen gemäß § 24 Z 1 bis Z 6 50 vH der förderbaren Kosten, im Falle der Z 7 die förderbaren Kosten nicht übersteigen. Bei Pilotanlagen können Förderungen bis zur Höhe der förderbaren Kosten gewährt werden.

Schlagworte

Wirkungsgrad

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010755

Dokumentnummer

NOR12136497

alte Dokumentnummer

N8199326777J

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