Förderungsausmaß
§ 27.
Die Höhe der Förderung kann nach dem Wirkungs- und Innovationsgrad der Anlage festgelegt werden und darf in den Fällen gemäß § 24 Z 1 bis Z 6 50 vH der förderbaren Kosten, im Falle der Z 7 die förderbaren Kosten nicht übersteigen. Bei Pilotanlagen können Förderungen bis zur Höhe der förderbaren Kosten gewährt werden.
Schlagworte
Wirkungsgrad
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
10010755
Dokumentnummer
NOR12136497
alte Dokumentnummer
N8199326777J
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