§ 27 UFG

Alte FassungIn Kraft seit 27.3.2002

Förderungsausmaß

§ 27.

Die Höhe der Förderung kann nach dem Wirkungs- und lnnovationsgrad der Investition festgelegt werden und darf in den Fällen gemäß § 24 Z 1 bis Z 5 50 vH der umweltrelevanten Investitionskosten, im Falle des § 24 Z 6 sowie bei Pilotanlagen die förderbaren Kosten nicht übersteigen.

Schlagworte

Wirkungsgrad

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010755

Dokumentnummer

NOR40028835

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)