§ 27 UFG

Alte FassungIn Kraft seit 19.6.2013

Förderungsausmaß

§ 27.

Die Höhe der Förderung kann nach dem Wirkungs- und lnnovationsgrad der Investition festgelegt werden und darf in den Fällen gemäß § 24 Z 1 bis Z 5 50 vH der umweltrelevanten Investitionskosten, bei Pilotanlagen die förderbaren Kosten nicht übersteigen.

Schlagworte

Wirkungsgrad

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2021

Gesetzesnummer

10010755

Dokumentnummer

NOR40151551

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