§ 27 UFG

Alte FassungIn Kraft seit 28.7.2021

Förderungsausmaß

§ 27.

(1) Die Höhe der Förderung kann nach dem Wirkungs- und lnnovationsgrad der Investition festgelegt werden und darf in den Fällen gemäß § 24 Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5 50 vH der umweltrelevanten Investitionskosten, bei Pilotanlagen die förderbaren Kosten nicht übersteigen.

(2) Das Förderungsausmaß für Förderungen gemäß § 24 Abs. 1 Z 1a beträgt 20 vH der umweltrelevanten Kosten der Investition. Bei Anlagen mit einer hohen Steigerung des Anteils an eingesetzten erneuerbarer Energieträgern kann das Förderungsausmaß bis zu 25 vH der umweltrelevanten Investitionskosten betragen. Wird dadurch die beihilfenrechtliche Höchstgrenze überschritten, ist das Förderungsausmaß entsprechend zu kürzen.

Schlagworte

Wirkungsgrad

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2022

Gesetzesnummer

10010755

Dokumentnummer

NOR40235920

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