§ 27 UbG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1991

Zustellung

§ 27.

Das Gericht hat innerhalb von acht Tagen den Beschluß auszufertigen. Der Beschluß ist dem Kranken, dessen Vertreter sowie dem Abteilungsleiter mit Zustellnachweis zuzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2018

Gesetzesnummer

10002936

Dokumentnummer

NOR12035205

alte Dokumentnummer

N2199011292J

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