§ 27
(1) Die im § 26 bezeichneten Personen dürfen ihren Beruf nur dann antreten oder in diesem nur dann erstmalig beschäftigt werden, wenn sie durch ein Zeugnis der Bezirksverwaltungsbehörde, das nicht älter als ein Monat ist, nachweisen, daß durch sie keine Gefahr der Ansteckung ihrer Umgebung mit Tuberkulose besteht.
(2) Diese Personen haben sich nach Berufsantritt zu den von der Bezirksverwaltungsbehörde festgesetzten Terminen einer Kontrolluntersuchung zu unterziehen. Die Kontrolluntersuchung wird durch die Vorlage eines Röntgenbefundes mit Filmaufnahme, der nicht älter als zwei Monate ist, ersetzt. Diese Kontrolluntersuchungen sind mindestens in jedem zweiten Jahr anzuberaumen.
(3) Ergibt die Kontrolluntersuchung, daß eine Gefahr der Ansteckung mit Tuberkulose für andere Personen besteht, so ist eine weitere Betätigung bzw. eine weitere Verwendung in dem betreffenden Beruf für die Dauer des Bestehens dieser Gefahr unzulässig.
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