§ 27 TKG 2003

Alte FassungIn Kraft seit 20.8.2003

Qualität

§ 27.

(1) Der Universaldienst muss bundesweit flächendeckend, zu einem einheitlichen und erschwinglichen Preis in einer bestimmten Qualität verfügbar sein. Die Qualitätskriterien sowie die Zielwerte hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie in Übereinstimmung mit den relevanten Bestimmungen der Europäischen Gemeinschaften sowie unter Bedachtnahme auf den Stand der Technik und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Gegebenheiten durch Verordnung festzulegen. Dabei können

  1. 1. die Frist für die erstmalige Bereitstellung eines Anschlusses,
  2. 2. die Störungshäufigkeit,
  3. 3. die Durchführungsdauer der Störungsbehebung,
  4. 4. der Anteil erfolgreicher Verbindungsaufbauten an allen Verbindungen,
  5. 5. die Verbindungsaufbauzeit,
  6. 6. die Reaktionszeiten beim Auskunftsdienst,
  7. 7. die Reaktionszeit bei vermittelten Diensten,
  8. 8. der Anteil betriebsbereiter öffentlicher Sprechstellen und die Ausstattung öffentlicher Sprechstellen sowie
  9. 9. der Anteil beanstandeter Rechnungen

    geregelt werden.

(2) In einer Verordnung gemäß Abs. 1 kann die Verpflichtung betreffend die Versorgung mit öffentlichen Sprechstellen zur Gänze oder teilweise ausgesetzt werden. Dabei ist auf die Bedürfnisse der Endnutzer hinsichtlich der geografischen Versorgung, der Anzahl der öffentlichen Sprechstellen, der Zugänglichkeit öffentlicher Sprechstellen für behinderte Nutzer und der Dienstequalität Bedacht zu nehmen.

(3) Erbringer des Universaldienstes haben die von ihnen erreichten Leistungskennwerte einmal jährlich zu veröffentlichen und der Regulierungsbehörde bekannt zu geben. In der auf Grund von Abs. 1 erlassenen Verordnung können unter Bedachtnahme auf die Möglichkeit des Zuganges zu umfassenden, vergleichbaren und benutzerfreundlichen Informationen für die Endnutzer und Nutzer auch die näheren Bestimmungen über Form, Umfang, Inhalt und Zeitrahmen dieser Bekanntgabe und dieser Veröffentlichung festgesetzt werden.

(4) Die Regulierungsbehörde ist berechtigt, unabhängige Überprüfungen der Leistungskennwerte durchzuführen oder durchführen zu lassen, um die Richtigkeit und Vergleichbarkeit der bereitgestellten Information überprüfen zu können.

(5) Werden die festgesetzten Leistungskennwerte nachhaltig nicht eingehalten, kann die Regulierungsbehörde Anordnungen gemäß § 91 treffen.

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