§ 27 TKG 2003

Alte FassungIn Kraft seit 22.11.2011

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2011

Qualität

§ 27.

(1) Der Universaldienst muss bundesweit flächendeckend, zu einem erschwinglichen Preis in einer bestimmten Qualität verfügbar sein. Die Qualitätskriterien sowie die Zielwerte hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie in Übereinstimmung mit den relevanten internationalen Verpflichtungen sowie unter Bedachtnahme auf den Stand der Technik und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Gegebenheiten durch Verordnung festzulegen. Dabei können

  1. 1. die Frist für die erstmalige Bereitstellung eines Anschlusses,
  2. 2. die Störungshäufigkeit,
  3. 3. die Durchführungsdauer der Störungsbehebung,
  4. 4. der Anteil erfolgreicher Verbindungsaufbauten an allen Verbindungen,
  5. 5. die Verbindungsaufbauzeit,
  6. 6. die Reaktionszeiten beim Auskunftsdienst,
  7. 8. der Anteil betriebsbereiter öffentlicher Sprechstellen und die Ausstattung öffentlicher Sprechstellen sowie
  8. 9. der Anteil beanstandeter Rechnungen

(2) In einer Verordnung gemäß Abs. 1 ist der Anteil betriebsbereiter öffentlicher Sprechstellen auch abzustimmen auf die Bedürfnisse der Endnutzer, einschließlich behinderter Nutzer, hinsichtlich der geografischen Versorgung und die Nutzung von Mobilfunkdiensten.

(3) Stellt die Regulierungsbehörde fest, dass die Leistungen des Universaldienstes nachhaltig ganz oder teilweise nicht vom Wettbewerb erbracht werden, hat sie den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie unverzüglich zu benachrichtigen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2011

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2021

Gesetzesnummer

20002849

Dokumentnummer

NOR40132580

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