Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft (vgl. §§ 43 u. 44, BGBl. Nr. 704/1994).
§ 27.
Die Zollämter sind befugt, Umschließungen von Tabakwaren, die ihnen gestellt worden sind, zu kennzeichnen oder die Kennzeichnung anzuordnen. Wird eine Kennzeichnung angeordnet, so hat sie der Anmelder (§ 51 des Zollgesetzes 1955) vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2019
Gesetzesnummer
10003954
Dokumentnummer
NOR12044160
alte Dokumentnummer
N31962127950
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