Höchststudienbeihilfe für Selbsterhalter
§ 27.
(1) Die Höchststudienbeihilfe beträgt – unbeschadet eines Erhöhungszuschlages gemäß § 30 Abs. 5 – monatlich 715 Euro (jährlich 8 580 Euro) für Studierende, die sich vor der ersten Zuerkennung von Studienbeihilfe durch Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes mindestens vier Jahre zur Gänze selbst erhalten haben.
(2) Ein Selbsterhalt liegt nur dann vor, wenn das jährliche Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes während dieser Zeit wenigstens die Höhe der jährlichen Höchststudienbeihilfe gemäß Abs. 1 erreicht hat.
(3) Zeiten des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes sowie Zeiten, in denen eine Tätigkeit im Rahmen einer Maßnahme gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl I Nr. 17/2012, ausgeübt wird, sind für die Dauer des Selbsterhaltes jedenfalls zu berücksichtigen.
Schlagworte
Präsenzdienst, Ausbildungsdienst
Zuletzt aktualisiert am
18.07.2022
Gesetzesnummer
10009824
Dokumentnummer
NOR40193591
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