§ 27 StbV

Alte FassungIn Kraft seit 10.8.1985

§ 27

(1) Ist der Betroffene bereits in der Staatsbürgerschaftsevidenz verzeichnet, so ist ein Hinweisblatt (§ 8 Abs. 2) mit dem früheren Familiennamen anzulegen und an Stelle des Karteiblattes einzuordnen. Auf dem Karteiblatt selbst ist der geänderte, als anders lautend festgestellte, festgesetzte oder berichtigte Familienname oberhalb des bisherigen Familiennamens anzumerken. Das Karteiblatt ist nach dem nunmehr geltenden Familiennamen in die Kartei neu einzuordnen.

(2) Reicht bei einem Karteiblatt nach dem Muster der Anlage 9 (Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.) die Rubrik „Familienname“ für weitere Eintragungen nicht aus, so ist ein neues Karteiblatt anzulegen und dem alten vorzusetzen. In der Rubrik „Familienname“ des neuen Karteiblattes ist jedoch lediglich der nunmehr geltende Familienname einzutragen, und zwar in der untersten Zeile. Anmerkungen (§ 11 Z 4) sind weiterhin auf dem alten Karteiblatt oder auf dem Anschlußblatt (§ 11 Z 5) vorzunehmen. Das neue und das alte Karteiblatt sind miteinander zu verbinden.

(3) Abs. 1 und 2 sind sinngemäß bei einer Änderung des Vornamens anzuwenden.

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