§ 27 Schiffstechnikverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 28.5.2009

Antrag auf Überprüfung

§ 27.

(1) Auf Antrag (§ 5 Abs. 1) des Verfügungsberechtigten ist die Überprüfung durch die Behörde durchzuführen, in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich sich der ständige Liegeplatz des Fahrzeuges befindet.

(2) Die Behörde hat dem Verfügungsberechtigten Ort und Zeit der Überprüfung in geeigneter Form mitzuteilen.

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2018

Gesetzesnummer

20006309

Dokumentnummer

NOR40106108

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