§ 27 PStG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2006

5. Abschnitt

Sterbebuch und Buch für Todeserklärungen Anzeige des Todes

§ 27.

(1) Die Anzeige des Todes obliegt der Reihe nach

  1. 1. dem Leiter der Krankenanstalt, in der die Person gestorben ist;
  2. 2. dem Ehegatten oder sonstigen Familienangehörigen;
  3. 3. dem letzten Unterkunftgeber;
  4. 4. dem Arzt, der die Totenbeschau vorgenommen hat;
  5. 5. der Behörde oder der Dienststelle der Bundespolizei, die Ermittlungen über den Tod durchführt;
  6. 6. sonstigen Personen, die vom Tod auf Grund eigener Wahrnehmungen Kenntnis haben.

(2) Der Tod ist der zuständigen Personenstandsbehörde (§ 4) spätestens am folgenden Werktag anzuzeigen:

(3) Die Anzeige hat, soweit der Anzeigepflichtige dazu in der Lage ist, alle Angaben zu enthalten, die für Eintragungen in den Personenstandsbüchern benötigt werden.

(4) Ist der Tod in einer Krankenanstalt eingetreten, hat der Leiter dieser Anstalt, sonst der Arzt, der die Totenbeschau vorgenommen hat, der Personenstandsbehörde die Todesursache ausschließlich zur Übermittlung an die Statistik Österreich bekannt zu geben.

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