§ 27 Postgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1971

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 338/1971

§ 27. Gebührenpflicht.

Die Leistungen der Post dürfen ohne Entrichtung der hiefür festgesetzten Postgebühren nicht in Anspruch genommen werden, soweit nicht gesetzlich ausdrücklich anderes bestimmt ist. Die Post ist berechtigt, die zu entrichtenden Postgebühren zu stunden, wenn ihre Einbringung gesichert ist. Postdienstliche Sendungen sind von Postgebühren befreit. Für Blindensendungen sind keine Beförderungsgebühren zu entrichten.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 338/1971

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2024

Gesetzesnummer

10011304

Dokumentnummer

NOR12145843

alte Dokumentnummer

N9195721116L

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